DSW Ambulante Pflege
Cottbuser Hauskrankenpflege
Cottbuser Hauskrankenpflege
Die Deutsche Seniorenwohnen GmbH hat Anfang 2023 die AI Cottbuser Hauskrankenpflege mit 25 Mitarbeiterinnen übernommen. In einem Umkreis von 15 Kilometern um Cottbus herum, unterstützen wir Sie weiterhin täglich mit unseren umfangreichen Pflege- und Betreuungsangeboten.
Die Medizinische Behandlungspflege wird nach ärztlicher Verordnung durch den Haus- bzw. Facharzt nach Genehmigung durch die Krankenkasse an uns abgegeben. Die Leistungen werden direkt an uns bezahlt und sind unabhängig vom Pflegegrad.
Die Grundpflege ist ein großer und wichtiger Bestandteil der häuslichen Versorgung. Die Leistungen – Leistungskomplexe genannt – richten sich ab dem 01.01.2017 nach den Pflegegraden des SGB XI. Die Leistungskomplexe umfassen die Bereiche Körperpflege, Mobilität und Ernährung.
Anschrift
AI Cottbuser Hauskrankenpflege e. K.
An der Priormühle 15
030 50 Cottbus
Tel. 0355/24 145
Mail: info@cottbuserhauskrankenpflege.de
Ansprechpartner
Pflegedienstleiterin:
Lysann Kobbe
Stellvertretende Pflegedienstleiterin:
Melanie Hoffmann
Erreichbarkeit
Telefonisch:
9.00-12.00 Uhr
Termine nach Vereinbarung
Büro:
Montag bis Donnerstag
8-16 Uhr
Freitag
8-13 Uhr
Unsere Leistungen der Medizinischen Behandlungspflege sind zum Beispiel:
- Medikamentengabe
- Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen
- Blutzucker und Blutdruck messen
- Injektionen
Unsere Leistungen der Grundpflege sind zum Beispiel:
- Waschen, Duschen, Baden, Zahn- ggf. Prothesenpflege
- An- und Auskleiden
- Hilfe bei der Zubereitung von Mahlzeiten
- Hilfe bei Toilettengängen bzw. Wechsel der Inkontinenzmittel
- Verlassen bzw. Wiederaufsuchen der Wohnung
Pflegebedürftigkeit in Pflegegrade | Pflegegeld für häusliche Pflege | Pflegesachleistungen für häusliche Pflege | Entlastungs-leistungen |
Pflegegrad 1 | – € | – € | 125 €* 1 |
Pflegegrad 2 | 316 € | 689 € | 125 € |
Pflegegrad 3 | 545 € | 1.298 € | 125 € |
Pflegegrad 4 | 728 € | 1.612 € | 125 €[i] |
Pflegegrad 5 | 901 € | 1.995 € | 125 € |
*1 Versicherte mit Pflegegrad 1 – 5 erhalten einen Zuschuss in Höhe von 125 € monatlich in Form des Entlastungsbetrages. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern Zweckgebunden.
Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei Pflegegrade 2 – 5 bei häuslicher Pflege gewährt, er wird nicht mit anderen Leistungsansprüchen verrechnet.
Wird der Pflegebedürftige zuhause von einer Privatperson gepflegt und diese Person ist selbst zeitweise wegen Urlaub/Krankheit verhindert, kann die Ersatzpflege durch einen Ambulanten Dienst erfolgen. Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten dieser sogenannten Verhinderungspflege. Seit dem 01.01.2017 stehen die Leistungen der Verhinderungspflege den Versicherten der Pflegegrade 2 bis 5 in Höhe bis zu 1.612 € jährlich zu.
Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige die Pflege übernehmen. Um Pflegebedürftige bestmöglich zu versorgen und zu pflegen, können Pflegegeld und erbrachte Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Dienst kombiniert werden. In diesem Fall wird von der sogenannten Kombinationsleistung oder auch Kombileistung gesprochen.
Pflegesachleistungen werden durch professionelle Pflegekräfte eines Ambulanten Dienstes in Form von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung erbracht.
Der Pflegebedürftige hat einen Anspruch auf einen monatlichen Zuschuss von 40 € für Verbrauchsprodukte. Dies sind zum Beispiel: Einmalunterlagen, Handschuhe oder Desinfektionsmittel.
Nach einem Krankenhausaufenthalt kann eine vorübergehende Pflege notwendig sein. Sie benötigen dafür eine ärztliche Bescheinigung, um die Leistungen für die Übergangspflege bei der Krankenkasse zu beantragen. Dazu zählen Leistungen eines Ambulanten Pflegedienstes sowie auch einer Haushaltshilfe.
In diesem Fall erhalten Pflegebedürftige die erforderliche Grundpflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch kann bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr bestehen. In besonders begründeten Fällen kann dies verlängert werden.
Reichen diese Leistungen nicht aus, können Pflegebedürftige eine Kurzzeitpflege als Leistung der gesetzlichen Krankenkasse für bis zu 8 Wochen je Kalenderjahr in Anspruch nehmen. Es werden Kosten für die Pflege, Betreuung sowie Behandlungspflege in Höhe bis zu 1.612 € jährlich übernommen.
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